Allgemeine Geschäftsbedingungen für Handwerks- und Dienstleistungen der DAVIDSWERFT Nord GmbH
I. Allgemeines
1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit diese nach dem 1. Oktober 2021 beginnen.
2) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Werft i.S.d. Geschäftsbedingungen ist die DAVIDSWERFT Nord GmbH Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Vertragsabschluss
1) Angebote der Werft sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. An letztgenannte "verbindliche" Angebote hält sich die Werft 30 Kalendertage lang gebunden. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn die Werft sie schriftlich bestätigt.
3) Kommt der Vertrag aus von uns nicht zu verantwortenden Umständen nicht zustande, sind wir berechtigt, auf Veranlassung des Kunden angefertigte Kostenvoranschläge und Projektarbeiten zu ortsüblichen und angemessenen Preise zu berechnen.
4) An unseren Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Sämtliche schriftliche Unterlagen sind strikt vertraulich zu behandeln. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen nur zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrages genutzt und insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung unserer Geschäftsverbindung bestehen.
Erbringen wir unsere Leistungen unter Verwendung von Entwürfen, Unterlagen oder Angaben des Kunden, ist dieser verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Verletzung von Urheberrechten, Patenten und sonstigen Schutzrechten Dritter infolge der Verwendung der Entwürfe, Unterlagen und Angaben des Kunden beruhen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1) Die Preise gelten für Lieferung ab Werft.
2) Die Werft ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche nach Abschluss des Vertrages während der Vertragslaufzeit in Kraft treten, gegenüber dem Kunden geltend zu machen. In diesem Fall ist die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung entsprechend anzupassen.
3) Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.
4) Der Kunde kommt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung ohne Erteilung einer entsprechenden Mahnung in Verzug, wenn er nicht 7 Wochentage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet.
5) Der Kunde hat im Falle des Verzugs die im Verzug befindliche Schuld zu verzinsen.
6) Sind Teilzahlungen während der Arbeit am Schiff oder Teilen des Schiffes des Kunden vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Werft berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Ein bei Auftragserteilung ggf. verbindlich vereinbarter Fertigstellungstermin ist hierdurch hinfällig. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt werden.
7) Sollten vom Abschluss bis zur Erfüllung eines Vertrages Kostenerhöhungen (für Löhne, Energie, Steuern, Material, Rohstoffe etc.) eintreten, sind wir berechtigt, nach unserem billigen Ermessen einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, der unsere zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages allgemein gültigen Preise nicht übersteigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung dieses Vertrages ein Zeitraum von mehr als vier Wochen liegt.
IV. Behördliche Anordnungen / Pandemien / höhere Gewalt
1) Ist die Werft oder einer ihrer Vorlieferanten infolge höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Zugangsbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und unverschuldeten Ereignissen ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert, so ist sie für die Dauer und im Umfang der Auswirkung bis zu dessen Wegfall von der Lieferfrist und der Erfüllung des Vertrages befreit.
a) Sofern die Werft aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt geschlossen bleiben muss, verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf etwaige gesetzliche oder vertragliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegen die Werft. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber aufgrund der in diesem Paragraphen beschriebener Szenarien zeitweise keinen Zugang zu seinem Schiff hat. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
b) Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko einer zeitweisen Schließung oder Sperrung der Werft aufgrund behördlicher Anordnungen und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.
2) Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
V. Beendigung
Bis zur vollendeten Erbringung der vereinbarten Leistung kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Werft ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendungen zu verlangen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1) Die Werft behält sich das Eigentum an allen hergestellten, eingebauten, gelieferten oder sonst in den Besitz des Kunden gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Besteht die Leistung der Werft aus teilbaren Leistungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Kunden beglichen worden sind. Verlangt der Kunde eine Bürgschaft für erbrachte Abschlagszahlungen und übereignet die Werft das ihr zustehende Sicherungseigentum an dem Bautenbestand, um die Bürgschaftsurkunde zurückzuerhalten, so werden die Rechte der Werft an dem Werk nur noch über Zurückbehaltungsrechte und Werkunternehmerpfandrechte gesichert. Bei Zahlungsrückstand bleibt das Pfandrecht auch bestehen, wenn das Werk vom Gelände der Werft verbracht wird.
2) Geht das Vorbehaltseigentum infolge Verbindung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung an einen Dritten unter, so tritt an dessen Stelle die neu hergestellte Sache oder die dem Kunden aus der Weiterveräußerung entstandene Forderung. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, die Weiterveräußerung an Dritte unaufgefordert und unverzüglich gegenüber der Werft anzuzeigen. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab - die Werft nimmt diese Abtretung an.
3) Bei Zugriffen Dritter auf das gelieferte Werk wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
4) Erfolgt eine Übergabe vor vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung, so hat der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehalts der Werft das Werk auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dieses der Werft spätestens bei der Übergabe des Werks nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an die Werft ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
VII. Liefertermin
1) Ist eine Lieferfrist gem. Auftragsbestätigung vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2) Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für einen vereinbarten Liefertermin. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist, beziehungsweise ein neuer Liefertermin, festgelegt wird.
3) Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist/eines vereinbarten Liefertermins nicht verlangen, wenn er eine aufgeführte Mitwirkungshandlung, welche sich aus dem dem Vertrag anliegenden Zeit- und Zahlungsplan ergibt, nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder - ist ein solcher nicht bezeichnet - nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4) Sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist/des Liefertermins und - bis zum Wegfall höherer Gewalt - von der Erfüllung des Vertrages. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und/oder einem ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vorkommnisse zu unterrichten.
5) Ein vereinbarter Liefertermin ist im Zweifel kein Fixtermin.
VIII. Abnahme
1) Unser Kunde hat die Leistung in jedem Fall nach deren Beendigung, spätestens unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen. Die An-/Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn unser Kunde die Leistung oder das Schiff/den Leistungsgegenstand in Benutzung nimmt oder verwendet.
2) Nach Abnahme hat der Kunde das Schiff/den Leistungsgegenstand unverzüglich abzuholen. Kommt unser Kunde der Aufforderung zum Abholen des Schiffes nicht fristgerecht nach, sind wir berechtigt, im Namen, auf Gefahr und auf Kosten des Kunden Verholmannschaften, Schlepper und Lotsen zu beauftragen, das Schiff zu entfernen und zu verlegen, nachdem wir unserem Kunden unter Hinweis auf diese Folgen erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Ergänzend gilt Ziff. 2.
3) Nimmt unser Kunde die Leistung nicht fristgerecht an/ab, können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens- 5 v.H. des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
IX. Übertragung/Aufrechnung/Einbehalt und Pfandrecht
1) Unser Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
2) Unser Kunde kann uns gegenüber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
3) Unser Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, falls sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4) Unbeschadet eines gesetzlichen Pfandrechts räumt uns unser Kunde für unsere Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag, dessen Grundlage diese Bedingungen sind, ein vertragliches Pfandrecht an dem Schiff oder dem Leistungsgegenstand ein.
X. Versand
1) Die Lieferung erfolgt ab Werft.
2) Die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verladung und Verpackung sind von diesem zu tragen; die Werft braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.
3) Wird das Produkt versandt, so geht in jedem Fall mit dessen Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Werft, jede Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden, soweit dieser Unternehmer ist, über.
4) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des versandten Produkts auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5) Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Werft die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.
6) Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Werft haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Produkts.
7) Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen
XI. Gewährleistung
1) Die Werft hat dem Kunden ihre Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln zu verschaffen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat.
2) Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung des Kunden, auf Anordnungen des Kunden oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder andere Vorleistungen des Kunden zurückzuführen, so haftet die Werft nicht. Gleiches gilt für Mängel und andere Nachteile, die auf den vom Kunden oder dessen Konstrukteur gelieferten Konstruktionsbeschreibungen beruhen.
3) Mängel hat der Kunde der Werft schriftlich anzuzeigen. Eine Beschreibung des Mangels sowie der durch den Mangel beeinträchtigten Bauteile ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige ist so zu gestalten, dass die Werft ohne Besichtigung des Mangels entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.
4) Im Fall eines Mangels hat der Kunde zunächst der Werft Nachbesserung zu ermöglichen. Der Kunde hat der Werft zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist zu setzen. Für den Fall, dass der Mangel erst nach Verbringung des Werkes ins Ausland auftritt und dort zu beseitigen ist, beträgt die Frist zur Mangelbeseitigung mindestens 6 Wochen gerechnet ab Eingang der schriftlichen Mängelanzeige.
5) Tritt der Mangel an demselben Bauteil/Aggregat wiederholt auf, so hat die Werft Anspruch darauf, ein zweites Mal nachzubessern. Schlägt auch dies fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Geringfügig ist ein Mangel, wenn die Kosten der Beseitigung weniger als 10 % der Gesamtauftragssumme in Anspruch nehmen werden. Bezieht sich der Mangel auf ein abgrenzbares Bauteil/Aggregat, so entsteht das Rücktrittsrecht nur für diesen Teil.
6) Im Falle der Nachbesserung hat die Werft alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Material- und Personalkosten zu tragen. Die Reisekosten und die Kosten der Unterkunft für Nachbesserungsarbeiten, die außerhalb der EU durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Kunden. Zu den Kosten der Reise zählen auch die notwendigen Reisezeiten.
7) Im Rahmen der Nachbesserung kann die Werft in jedem Fall den Mangel auch durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben lassen.
8) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
9) Die Werft übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:
10) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat.
11) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der Werft nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
12) Reinigung/Imprägnierung von Bord-Textilien / Vermittlung im Kundenauftrag an externe Dienstleister
Die Fachreinigung wird den Auftrag über die Reinigung/Imprägnierung von Bord-Textilien sehr sorgfältig ausführen. Aus alters- und materialbedingen Gründen übernimmt die Reinigung keine Garantie für das gewünschte Ergebnis der Reinigung oder für Schäden, die durch die Reinigung/Imprägnierung entstehen. Es können Flecken im Tuch entstehen, die Nähte können weich/brüchig werden. Die Dichtigkeit gegen Nässe kann trotz der Imprägnierung ggf. nicht wieder hundertprozentig hergestellt werden. Eine Garantie für die vollständige Entfernung von Schmutz, Grünbefall o.ä. kann aufgrund der verschiedenen Tucheigenschaften (Alter, Zustand) nicht gegeben werden. Eingeätzte Vogelkot-Flecken und Scheuerstellen sind nicht entfernbar. Die Reinigung übernimmt weiterhin keine Garantie für ein Einlaufen des Tuches. Bei älteren Scheiben kann es zur Beeinträchtigung des Scheibenmaterials kommen. Ist der Weichmacher aus den Scheiben entwichen, kann es zu Materialbruch kommen.
XII. Verjährung der Gewährleistungsansprüche
1) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werkes.
2) Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.
3) Diese Fristen gelten nicht, wenn der Kunde den Mangel gegenüber der Werft nicht rechtzeitig angezeigt hat. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Werkes schriftlich gegenüber der Werft anzeigen, Verbrauchern steht eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
XIII. Haftung
1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Werft auf den nach der Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Werft. Gegenüber Unternehmern haftet die Werft bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Werft zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
XIV. Schlussbestimmungen
1) Alle Streitigkeiten zwischen der Werft und einem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Boots- und Schiffbauer-Verbandes e.V. (DBSV) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3) Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Werft ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
4) Erfüllungsort ist der Sitz der Werft.
5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.
Alt-Mölln, 1. Oktober 2021
AGB für die Reinigung von Bordtextilien
Garantieausschluss: Die Fachreinigung wird Ihren Auftrag sorgfältig ausführen. Aus alters- und materialbedingten Gründen übernimmt die Reinigung keine Garantie für das gewünschte Ergebnis der Reinigung oder für Schäden, die durch die Reinigung/Imprägnierung entstehen. Es können Flecken im Tuch entstehen, die Nähte können weich/brüchig werden. Die Dichtigkeit gegen Nässe kann trotz der Imprägnierung ggf. nicht wieder hundertprozentig hergestellt werden. Eine Garantie für die vollständige Entfernung von Schmutz, Grünbefall o.ä. kann aufgrund der verschiedenen Tucheigenschaften (Alter, Zustand) nicht gegeben werden. Eingeätzte Vogelkot-Flecken und Scheuerstellen sind nicht entfernbar. Die Reinigung übernimmt weiterhin keine Garantie für ein mögliches, wenn auch unwahrscheinliches Einlaufen des Tuches. Bei älteren Scheiben kann es zur Beeinträchtigung des Scheibenmaterials kommen. Ist der Weichmacher aus den Scheiben entwichen, kann es zum Materialbruch kommen. DAVIDSWERFT Nord GmbH gibt die zu reinigenden Textilien im Auftrag der Kunden an das Reinigungsunternehmen.
Stand: Januar 2023